Was sich ändert, in fünf Zeilen
- Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 (Artikel 54). Mit Wirkung von diesem Tag ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben (Artikel 51 Absatz 2). Als Verordnung gilt sie unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.
- Die Betriebsanleitung muss die vierundzwanzig Mindestangaben enthalten, soweit sie für die Maschine einschlägig sind, aufgezählt in Anhang III Nr. 1.7.4.2 Nr. 1 Buchst. a bis x.
- Neu gegenüber der Richtlinie sind genau zwei davon (die Angabe zur nichtionisierenden Strahlung stand schon in der Richtlinie als Buchst. v und heißt jetzt Buchst. w): Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen (Buchst. v) und die Angaben zur Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung bei Emissionen gefährlicher Stoffe (Buchst. x).
- Die Anleitung darf digital bereitgestellt werden. Artikel 10 Absatz 7 knüpft das an Bedingungen: Zugangsweg am Produkt, Druck- und Speicherbarkeit, online während der voraussichtlichen Lebensdauer und mindestens zehn Jahre, Sprache des Bestimmungslandes.
- Die Begriffe „Originalbetriebsanleitung" und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" kommen im Verordnungstext nicht mehr vor. Entsprechende Vermerke auf Deckblatt und Kopfzeile sind unter neuem Recht gegenstandslos.
Wer die im Amtsblatt vom 29. Juni 2023 veröffentlichte Erstfassung liest, findet dort überall den 14. Januar 2027. Diese Daten wurden durch die Berichtigung im ABl. L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35, korrigiert: Geltungsbeginn und Aufhebung liegen auf dem 20. Januar 2027. Maßgeblich ist die berichtigte Fassung. Wer eine Frist aus einer unberichtigten Quelle oder einem alten PDF übernimmt, rechnet sechs Tage falsch.
Und der 20. Januar 2027 ist nicht der einzige Termin: Artikel 54 zieht vier Gruppen von Vorschriften vor. Für Hersteller ist davon Artikel 50 Absatz 1 relevant — die Sanktionsvorschriften gelten schon ab dem 20. Oktober 2026. Die übrigen vorgezogenen Termine betreffen die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 26 bis 42, ab 20. Januar 2024) und Verfahrensvorschriften der Kommission.
Was nicht stimmt: die Papier-Behauptung
Man liest derzeit Sätze wie diesen:
„Ihre Betriebsanleitung auf Papier ist ab Januar 2027 nicht mehr rechtskonform."
Das ist in dieser Form nicht richtig, und zwar in beide Richtungen.
Erstens wird Papier nicht verboten. Artikel 10 Absatz 7 sagt: „Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden." Die Verordnung erlaubt die digitale Bereitstellung, sie schreibt sie nicht vor. Wer seine Anleitung weiter gedruckt mitliefert, tut nichts Unzulässiges.
Zweitens, und das ist der Punkt, den die Schlagzeile verschweigt: Wer auf digital umstellt, wird Papier nicht vollständig los. Verlangt der Nutzer die Anleitung zum Zeitpunkt des Kaufs in Papierform, stellt der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos bereit. Und bei Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von ihnen verwendet werden können — auch wenn sie gar nicht für sie bestimmt sind —, sind die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen ohnehin in Papierform bereitzustellen. Dieser Halbsatz wird regelmäßig überlesen: Er zieht auch Maschinen herein, die als reine Industrieprodukte geplant waren.
Die richtige Frage ist also nicht „Papier oder digital", sondern: Erfüllt Ihre Anleitung die vierundzwanzig Mindestangaben? Das entscheidet über die Verkehrsfähigkeit. Das Trägermedium ist nachgeordnet.
Was digitale Bereitstellung verlangt
Wer digital bereitstellt, erfüllt die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 7 gleichzeitig, nicht wahlweise:
- Zugangsweg am Produkt (Buchst. a). Auf der Maschine selbst muss angegeben sein, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen wird. Nur falls das nicht möglich ist, genügt die Verpackung oder ein Begleitdokument.
- Druckbar, herunterladbar, speicherbar (Buchst. b). Und zwar so, dass der Nutzer jederzeit darauf zugreifen kann, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine. Die Anforderung gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Anleitung in die Software der Maschine eingebettet ist — ein Anzeigetext im HMI allein genügt also nicht.
- Zehn Jahre online (Buchst. c). Während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Eine URL, die in drei Jahren ins Leere läuft, ist keine Bereitstellung.
- Sprache des Bestimmungslandes. Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und die Informationen nach Anhang III werden in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst. Je Zielmarkt eine eigene Fassung.
Was ein Hersteller bis dahin zu tun hat
- Bestand sichten. Welche Maschinentypen werden nach dem 20. Januar 2027 noch in Verkehr gebracht? Nur für die besteht Handlungsbedarf.
- Anleitung gegen die vierundzwanzig Mindestangaben prüfen. Je Angabe: erfüllt, teilweise, fehlt, nicht anwendbar — mit Fundstelle im eigenen Dokument.
- Die üblichen Lücken schließen. In gewachsenen Anleitungen fehlen erfahrungsgemäß: der Verweis auf die EU-Konformitätserklärung (Buchst. c), die Rückführbarkeit der Restrisiken auf die Risikobeurteilung (Buchst. l), die Vorkehrungen zur Rettung von Personen (Buchst. v) und bei den Schallangaben der Zusatzteil aus Messunsicherheit, Betriebsbedingungen und Messmethode (Buchst. u).
- Sprachfassungen klären. Ohne Anleitung in der Sprache des Bestimmungslandes darf die Maschine dort nicht bereitgestellt werden.
- Bei digitaler Bereitstellung die Infrastruktur aufsetzen. Zugangsweg am Produkt, Downloadformat, Archiv und Zuständigkeit für die zehn Jahre — schriftlich, nicht als Absicht.
- Umbauten gesondert betrachten. Wer eine bestehende Anlage umbaut, retrofittet oder verkettet, prüft zuerst, ob eine wesentliche Veränderung nach Artikel 3 Nummer 16 vorliegt. Dann gilt die Maschine als neu, mit vollständiger Konformitätsbewertung.
Was mit Maschinen passiert, die vorher ausgeliefert wurden
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Zeitpunkt der Nutzung. Dafür gibt es eine ausdrückliche Übergangsbestimmung: Nach Artikel 52 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. Eine solche Maschine muss ihre Anleitung also nicht nachträglich auf den neuen Stand gehoben bekommen.
Zwei Punkte, die dabei untergehen:
- Bescheinigungen laufen weiter. EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurden, bleiben nach Artikel 52 Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf gültig.
- Die Marktüberwachung greift schon heute. Kapitel VI der Verordnung gilt seit dem 19. Juli 2023 auch für diese Bestandsprodukte, anstelle von Artikel 11 der Richtlinie (Artikel 52 Absatz 1 Satz 2).
Der praktisch wichtigere Fall ist der andere. Wird eine Bestandsmaschine nach dem Stichtag wesentlich verändert, gilt sie als neue Maschine. Dann greift die Verordnung in vollem Umfang, einschließlich der vierundzwanzig Mindestangaben. Gebraucht wird dann eine vollständige und in sich stimmige Anleitung für den veränderten Stand der Maschine. Wie sie redaktionell entsteht, schreibt die Verordnung nicht vor.
Was gegenüber der Richtlinie wirklich neu ist
Hier gehen die meisten Darstellungen durcheinander. Die Richtlinie 2006/42/EG zählte in Anhang I Nr. 1.7.4.2 zweiundzwanzig Buchstaben auf, a bis v. Die Verordnung zählt in Anhang III Nr. 1.7.4.2 Nr. 1 vierundzwanzig, a bis x. Der Vergleich Buchstabe für Buchstabe ergibt:
- Neu: Buchstabe v — die Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen. Die Richtlinie kannte dazu nur die konstruktive Anforderung (Anhang I Nr. 1.5.14), nicht die Pflicht, die Rettung in der Anleitung zu beschreiben.
- Neu: Buchstabe x — bei möglichen Emissionen gefährlicher Stoffe die Eigenschaften der Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung samt Durchsatz, Konzentration oder Wirksamkeit.
- Verschoben: die nichtionisierende Strahlung. Sie stand in der Richtlinie unter Buchstabe v und steht in der Verordnung unter Buchstabe w. Wer aus Gewohnheit „Buchstabe v" sagt und die Strahlung meint, zitiert seit dem Stichtag daneben.
- Geändert: Buchstabe c. Früher musste die EG-Konformitätserklärung oder ein inhaltsgleiches Dokument beiliegen. Jetzt genügen eine Internetadresse oder ein maschinenlesbarer Code (Artikel 10 Absatz 8).
- Geändert: Buchstabe p. Aus dem „Gewicht" der Maschine ist die Masse geworden.
- Weggefallen: die Kategorien „Originalbetriebsanleitung" und „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung". Das Wort kommt im gesamten Verordnungstext nicht mehr vor.
Buchstabe j, die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen, wird regelmäßig als Neuerung zum Stichtag verkauft. Er stand wortgleich schon in Anhang I Nr. 1.7.4.2 Buchst. j der Richtlinie 2006/42/EG. Wer seine Anleitung deswegen anfasst, arbeitet an der falschen Stelle.
Die vierundzwanzig Mindestangaben
Anhang III Nr. 1.7.4.2 Nr. 1 zählt sie als Buchstaben a bis x auf. Der Einleitungssatz lautet: Betriebsanleitungen müssen erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten. „Erforderlichenfalls" heißt nicht „nach Belieben": Ob eine Angabe entfällt, ist eine begründete Feststellung, keine Auslassung. Die Tabelle gibt die Angaben verdichtet wieder und deckt sich mit dem, was unser kostenloser Anleitungs-Check prüft. Die dritte Spalte nennt die Angaben, die in bestehenden Anleitungen erfahrungsgemäß am häufigsten fehlen oder unvollständig sind.
| Buchst. | Mindestangabe | Häufig übersehen |
|---|---|---|
| a | Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten. | |
| b | Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer. | ja |
| c | Die EU-Konformitätserklärung oder die Internetadresse oder ein maschinenlesbarer Code, unter der oder dem sie nach Artikel 10 Absatz 8 zugänglich ist. | ja, geändert |
| d | Eine allgemeine Beschreibung der Maschine. | |
| e | Die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung sowie zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen. | |
| f | Eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich von den Bedienern eingenommen werden. | |
| g | Eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung. | |
| h | Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann. Ein allgemeiner Satz über nicht bestimmungsgemäße Verwendung genügt nicht. | ja |
| i | Anleitungen zu Montage, Aufbau und Anschluss, einschließlich Zeichnungen, Schaltplänen und Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage. | |
| j | Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen. Wortgleich schon in der Richtlinie — entgegen verbreiteter Darstellung keine neue Angabe. | |
| k | Hinweise zu Inbetriebnahme und Betrieb sowie erforderlichenfalls zur Ausbildung bzw. Einarbeitung der Bediener. | |
| l | Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben. | ja |
| m | Anleitung für die vom Nutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung. | |
| n | Die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können. | |
| o | Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit erfüllt: bei Betrieb, Transport, Montage, Demontage, im außer Betrieb gesetzten Zustand, bei Prüfungen und bei vorhersehbaren Störungen. | |
| p | Sicherheitshinweise zu Transport, Handhabung und Lagerung, mit Angabe der Masse der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls diese regelmäßig getrennt transportiert werden müssen. | |
| q | Bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; kann es zu einer Blockierung kommen, ist anzugeben, wie sie gefahrlos zu lösen ist. | ja |
| r | Beschreibung der vom Nutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der vorbeugenden Wartungsmaßnahmen. | |
| s | Anleitung zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen. | ja |
| t | Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf Sicherheit und Gesundheit der Bediener auswirken. | |
| u | Angaben zur Luftschallemission: Emissionsschalldruckpegel über 70 dB(A) — sonst der Vermerk, dass er darunter liegt —, Spitzenschalldruck über 63 Pa und Schallleistungspegel ab 80 dB(A), jeweils mit Unsicherheit, Betriebsbedingungen und Messmethode. | ja |
| v | Informationen über die erforderlichen Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen. | ja, neu |
| w | Bei nichtionisierender Strahlung: Angaben über die Strahlung, der Bediener und gefährdete Personen ausgesetzt sind, insbesondere im Hinblick auf Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte. | ja |
| x | Bei möglichen Emissionen gefährlicher Stoffe: die Eigenschaften der Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung, wenn diese nicht mitgeliefert wird, sowie Durchsatz, Konzentration oder Wirksamkeit samt den Bedingungen für deren Erhalt. | ja, neu |
Die Aufstellung gibt die Mindestangaben in verdichteter Form wieder. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
Wo Ihre Anleitung heute steht, sagt Ihnen der Check
Sie schicken uns die bestehende Betriebsanleitung als PDF. Sie erhalten binnen fünf Arbeitstagen eine Auswertung gegen alle vierundzwanzig Mindestangaben: je Angabe Status, Fundstelle in Ihrem Dokument und eine Anmerkung. Kostenlos, unverbindlich, ohne dass daraus etwas folgen muss.
Geprüft am 18. September 2026 und am 6. Oktober 2026 erneut abgeglichen mit der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2023/1230 auf EUR-Lex vom 27.07.2026. Sie enthält die Berichtigungen ABl. L 169 vom 4.7.2023 und ABl. L 90297 vom 1.4.2025 sowie die Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2024/2748 (Notfallverfahren) und (EU) 2026/1744. Die auf dieser Seite zitierten Stellen sind von diesen Änderungen nicht berührt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
