TarvionTechnische Konformität
Hydraulikpresse mit Warnschild, davor eine aufgeschlagene Betriebsanleitung und ein Tablet mit PrüflisteBild mit KI erstellt
Fachbeitrag · 01.10.2026

Restrisiken in der Betriebsanleitung: was Buchstabe l verlangt

Nach der Risikominderung können Risiken verbleiben, die weder durch die Konstruktion noch durch technische Schutzmaßnahmen vollständig beseitigt wurden. Ob der Benutzer davon erfährt und was er dagegen tun soll, entscheidet sich in der Betriebsanleitung.

lAngaben zu den Restrisiken
Anhang III Nr. 1.7.4.2
mSchutzmaßnahmen des Nutzers,
gegebenenfalls mit PSA
hWarnhinweise zu Fehlanwendungen,
die erfahrungsgemäß vorkommen

Keine neue Pflicht

Schon die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt in Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l Angaben zu den Restrisiken. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab dem 20. Januar 2027 gilt, übernimmt die Anforderung wortgleich in Anhang III Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l. Wer den Abschnitt heute sauber aufstellt, muss dafür zum Stichtag nichts nachholen.

„Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben"

Woher die Restrisiken kommen

Der Satz setzt eine Reihenfolge voraus. Nach Anhang III Nummer 1.1.2 Buchstabe b der Maschinenverordnung (inhaltlich gleich in Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe b der Richtlinie) kommt die Unterrichtung der Nutzer erst an dritter Stelle. DIN EN ISO 12100 beschreibt in Abschnitt 6 dasselbe als dreistufiges Verfahren der Risikominderung.

Rangfolge der Risikominderung Drei Stufen untereinander: 1 Gefährdungen beseitigen oder Risiken minimieren, 2 Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen, 3 Nutzer über die Restrisiken unterrichten. Von Stufe 3 führen zwei Pfeile zur Betriebsanleitung (Buchstaben l, m, h) und zu den Warnhinweisen an der Maschine (Nummer 1.7.2). 1 Inhärent sichere Konstruktion Gefährdungen beseitigen oder Risiken minimieren 2 Technische Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen 3 Benutzerinformation über die verbleibenden Restrisiken Betriebsanleitung Buchstaben l, m und h Anhang III Nr. 1.7.4.2 An der Maschine Warnhinweise, Nr. 1.7.2
Rangfolge nach Anhang III Nr. 1.1.2 Buchstabe b. Ein Hinweis ersetzt keine Schutzeinrichtung, die sich hätte umsetzen lassen.

Umgekehrt gehört jedes Risiko, das nach den ersten beiden Stufen übrig bleibt, als Information zum Benutzer. Die Quelle dafür ist die Risikobeurteilung des Herstellers: Was dort als verbleibendes Risiko ausgewiesen ist, ist die Stoffsammlung für den Abschnitt nach Buchstabe l.

Was eine brauchbare Angabe enthält

Der Benutzer muss erkennen können, an welcher Stelle der Maschine und bei welcher Tätigkeit das Risiko auftritt, und er muss wissen, was er selbst dagegen tut. Das verlangt Buchstabe m: eine „Anleitung für die vom Nutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung". Buchstabe l und Buchstabe m gehören deshalb in der Praxis zusammen.

Zu knapp

„Es besteht Quetschgefahr."

Kein Ort, keine Tätigkeit, keine Maßnahme. Der Benutzer weiß nicht, wann er aufpassen muss und was er tun soll.

Nachvollziehbar · frei gewähltes Beispiel
Warnung

Quetschgefahr zwischen Stößel und Werkzeug beim Werkzeugwechsel.

Folge: schwere Handverletzungen.

Werkzeug nur bei abgeschalteter und gegen Wiedereinschalten gesicherter Presse wechseln. Stößel vorher mit der Stößelsicherung abstützen. Schutzhandschuhe tragen.

Steht im Kapitel Werkzeugwechsel, dort, wo die Tätigkeit beschrieben ist.

Dazu kommen die Warnhinweise zu Fehlanwendungen, „zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann" (Buchstabe h). Der überbrückte Schutztürschalter beim Einrichten ist so ein Fall. An der Maschine selbst verlangt die Richtlinie in Anhang I Nummer 1.7.2 „Warnung vor Restrisiken" die erforderlichen Warnhinweise einschließlich Warneinrichtungen; die Verordnung führt die Nummer mit derselben Überschrift fort. Was als Schild an der Maschine klebt, sollte in der Anleitung mit derselben Bezeichnung und derselben Aussage wiederkehren.

Der Abgleich mit der Risikobeurteilung

Legen Sie die Liste der verbleibenden Risiken aus der Risikobeurteilung neben die Betriebsanleitung und gehen Sie sie Punkt für Punkt durch. Für jedes Risiko stellt sich dieselbe Frage: Wird es dort behandelt, wo der Benutzer die betreffende Tätigkeit nachschlägt, und zwar so, dass er nachvollziehen kann, worin die Gefahr besteht und was er tun muss? Ein Sammelkapitel „Restrisiken" im Sicherheitsteil ist als Übersicht nützlich. Wer aber ein Messer wechselt, liest das Kapitel Instandhaltung und nicht Seite 9.

Restrisiko laut BeurteilungLebensphaseFundstelle in der AnleitungMaßnahme für den BenutzerErgebnis
Quetschen am WerkzeugRüstenKap. 6.2 WerkzeugwechselSichern, abstützen, Handschuhevollständig
Heiße Oberflächen am HydraulikaggregatInstandhaltungnur Kap. 2 Sicherheitfehlt bei der Tätigkeitnachbessern
Restdruck im SpeicherStörungsbeseitigungnicht gefundennicht gefundenfehlt
Lärm über 85 dB(A)BetriebKap. 2.4 und 5.1Gehörschutzvollständig
Eine Abgleichliste in dieser Form reicht. Beispielwerte, frei gewählt.

Der Abgleich lohnt auch in die Gegenrichtung. Steht in der Anleitung ein Warnhinweis, zu dem sich in der Risikobeurteilung keine entsprechende Gefährdung findet, sollte die Ursache geklärt werden. Möglich ist eine Lücke in der Risikobeurteilung, aber auch ein Hinweis, der aus einer früheren Fassung oder einem anderen Dokumentationsstand übernommen wurde.

Wenn die Anleitung extern geschrieben wird

Ein externer Redakteur, ob Dienstleister oder Kollege aus einer anderen Abteilung, kann die Restrisiken nur zuverlässig beschreiben, wenn ihm die entsprechenden Ergebnisse der Risikobeurteilung vorliegen. Mindestens die Liste der verbleibenden Risiken mit den getroffenen Maßnahmen gehört in die Unterlagen, die er bekommt.

Nach einem Umbau

Ändert sich die Maschine, ändern sich häufig auch ihre Restrisiken. Nach einem Umbau sollte deshalb auch geprüft werden, ob sich die Restrisiken geändert haben und die Anleitung angepasst werden muss. Ob der Umbau darüber hinaus eine wesentliche Veränderung ist, ist eine eigene Frage.

Im kostenlosen Anleitungs-Check prüfen wir Buchstabe l zusammen mit den übrigen Mindestangaben aus Anhang III Nummer 1.7.4.2, soweit sie für die Maschine einschlägig sind, jeweils mit Fundstelle im Dokument. Ob jedes Restrisiko Ihrer Risikobeurteilung darin nachvollziehbar behandelt ist, zeigt erst der Abgleich mit der Beurteilung selbst.

Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.

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