Wer eine gewachsene Betriebsanleitung gegen den Anhang III Nr. 1.7.4.2 der Maschinenverordnung prüft, stößt auf eine Mindestangabe, die es in der Maschinenrichtlinie nicht gab: Buchstabe v. Er verlangt „Informationen über die erforderlichen Vorkehrungen, Geräte und Mittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen“. Der Wortlaut ist bewusst weit gefasst und nennt keinen bestimmten Fall. Ein typischer Anwendungsfall ist der Mensch, der in der Maschine eingeschlossen oder eingeklemmt ist. Um den geht es hier.
Dass die Angabe fehlt, ist niemandem vorzuwerfen. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kannte diese Anforderung an die Anleitung nicht. Sie kannte nur die konstruktive Seite: Nach Anhang I Nr. 1.5.14 durfte niemand in einer Maschine eingeschlossen werden können. Wenn das konstruktiv nicht auszuschließen war, musste die Person zumindest Hilfe herbeirufen können. Neu ist die Pflicht, die Rettung selbst zu beschreiben. Deshalb fehlt sie in vielen älteren Anleitungen, und deshalb ist sie eine der häufigsten neuen Lücken.
Zwei Wege aus der Maschine
Praktisch geht es um zwei Situationen, die getrennt zu betrachten sind.
Selbstbefreiung. Die eingeschlossene Person ist handlungsfähig und kann den Schutzraum selbst verlassen. Dafür braucht sie eine Einrichtung, die von innen und ohne Werkzeug zu betätigen ist, und sie muss wissen, wo diese sitzt, bevor die Tür ins Schloss fällt.
Fremdbefreiung. Die Person ist bewusstlos, eingeklemmt oder kommt an die Entriegelung nicht heran. Jetzt zählt, was jemand von außen tun kann und in welcher Reihenfolge. Typisch sind Schritte wie Energie trennen, Wiederanlauf verhindern, entsperren und gegebenenfalls eine Bewegung von Hand oder über eine Hilfssteuerung zurückfahren. Welche Schritte es an Ihrer Maschine sind und in welcher Reihenfolge sie sicher sind, folgt aus Konstruktion und Risikobeurteilung; manchmal schafft gerade das Lösen einer Bewegung oder das Ablassen gespeicherter Energie eine neue Gefahr. Diese Reihenfolge gehört in die Anleitung, nicht in den Kopf des Instandhalters.
Der Fall, an dem es hängt: Zuhaltung bei Energieausfall
Bei Maschinen mit gefährlichem Nachlauf sitzt an der Schutztür eine Zuhaltung. Für ihr Verhalten bei Energieausfall gibt es zwei Bauarten, und der Unterschied entscheidet über die Rettungslage:
- Federkraft zugehalten, energieerregt entsperrt (Ruhestromprinzip): Fällt die Energie aus, bleibt die Tür zu. Sicherheitstechnisch ist das die gewollte Bauart, weil der Nachlauf auch im Störfall gesichert bleibt. Für den, der drinnen steht, ist es genau das Problem.
- Energieerregt zugehalten, federkraftentsperrt (Arbeitsstromprinzip): Fällt die Energie aus, öffnet die Tür. Der Eingeschlossene kommt heraus, nur ist während des Nachlaufs nichts mehr gesichert.
Deshalb kennt die einschlägige Normung für Verriegelungseinrichtungen drei verschiedene Entriegelungen, die man nicht durcheinanderbringen sollte: die Fluchtentriegelung, von innen und ohne Werkzeug zu betätigen; die Hilfsentriegelung, die ein Werkzeug verlangt und für die Instandhaltung gedacht ist; und die Notentsperrung, die von außen ohne Werkzeug wirkt. Welche davon an Ihrer Maschine verbaut ist, wo sie sitzt und wie sie bedient wird, muss in der Anleitung stehen, mit Bild.
Was in das Kapitel gehört
- die Bereiche, in denen eine Person eingeschlossen oder eingeklemmt werden kann, benannt und bebildert
- Lage und Bedienung jeder Fluchtentriegelung, Notentsperrung und Hilfsentriegelung
- der Ablauf der Fremdbefreiung in einer festgelegten, aus der Risikobeurteilung abgeleiteten Reihenfolge, etwa: Energie trennen, gegen Wiedereinschalten sichern, entsperren, Bewegung lösen
- welche Werkzeuge oder Hilfsmittel bereitliegen müssen und wo
- was ausdrücklich nicht zu tun ist, etwa das Rückfahren einer Achse, solange die Person noch eingeklemmt ist
- wann die Rettungskette zu alarmieren ist und welche Angaben sie braucht
- was nach der Befreiung mit der Maschine geschieht, bevor sie wieder anläuft
Was nicht genügt
„Im Notfall Not-Halt betätigen und den Betriebselektriker verständigen" ist keine Erfüllung von Buchstabe v. Der Not-Halt setzt die Maschine still, aber er öffnet die Zuhaltung nicht, und Nachlauf oder gespeicherte Energie können bleiben. Bei der verbreiteten Bauart hält er sie sogar zu. Und ein Verweis auf eine Person, die vielleicht gerade im Urlaub ist, ist kein Rettungsmittel.
Wo die Angabe fällig wird
Naheliegend ist sie überall dort, wo Personen eingeschlossen, eingeklemmt oder auf andere Weise in eine Lage geraten können, aus der sie sofort gerettet werden müssen. Beispiele: Roboterzellen, Sicherheitszäune mit Zutrittstür, begehbare Verpackungs- und Palettieranlagen, Pressen mit begehbarem Werkzeugraum, Kabinen, Silos und Behälter, Regalbediengeräte, Werkzeugmaschinen mit großen Arbeitsräumen. Eine begehbare Schutztür allein löst Buchstabe v nicht automatisch aus. Die Angaben gelten, soweit sie für die Maschine einschlägig sind, und ob und welche Angaben nötig sind, ergibt sich aus der Risikobeurteilung. Bei einer Schutztür, durch die jemand vollständig eintreten kann, sollte die Rettungssituation dort aber ausdrücklich betrachtet werden.
Und die Risikobeurteilung
Die Rettungssituation gehört als eigener Betrachtungsgegenstand in die Risikobeurteilung, nicht erst in die Anleitung. Sonst entsteht der typische Bruch: Das Anleitungskapitel beschreibt eine Fluchtentriegelung, die es an der Maschine nicht gibt. Rückverfolgbarkeit heißt hier, dass zu jeder beschriebenen Rettungsmaßnahme eine Einrichtung existiert, die sie möglich macht.
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Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.
